Statuten Swiss Cycling SRB Luzern

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Statuten des Swiss Cycling SRB Luzern


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Swiss Cycling SRB Luzern besteht im Kanton Luzern gemäss Art. 60 ff ZGB eine Vereinigung von Sektionen und Personen, die den Radsport und das Radfahren fördern.

1.2 Sektionen im Kanton Luzern müssen zwingend Mitglied von Swiss Cycling SRB Luzern sein.

1.3 Durch Beschluss der Delegiertenversammlung und nach Zustimmung des Verbandsrates von Swiss Cycling können in Ausnahmefällen Vereine aus anderen Kantonen die Mitglied-schaft erwerben.

1.4 Der Verband ist konfessionell und politisch neutral. Er ist ein anerkanntes Kollektivmitglied von Swiss Cycling SRB Schweizerischer Radfahrer–Bund.

1.5 Die Verbandssektionen müssen Mitglieder von Swiss Cycling sein. Sie dürfen nicht einem anderen von Swiss Cycling anerkannten Regionalverband angehören. Ueber Ausnahmen entscheidet der Verbandsrat von Swiss Cycling.

1.6 Rechtsgültiger Sitz– und Gerichtsstand ist der Wohnort des Kantonalpräsidenten.

Art. 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Wahrung der Interessen der Mitglieder im Sinne der Statuten von Swiss Cycling.

2.2 Zusammenschluss der im Kanton Luzern bestehenden Radfahrer–Sektionen.

2.3 Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder.

2.4 Stellungsnahme zu kantonalen und eidgenössischen Gesetzesvorlagen und Verordnungen über das Verkehrswesen.

2.5 Förderung und Pflege des Radsportes in allen Disziplinen und im Breitensport.
Förderung und Unterstützung der Verkehrserziehung in Stadt und Kanton Luzern.
Förderung des Ausbaues der Strassen- und Verkehrswege sowie der Strassensignalisation usw.
Förderung der Disziplin der Strassenbenützer zur Verhütung von Verkehrsunfällen.
Schulung, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in den Angelegenheiten des Strassenverkehrs.

2.6 Aktives Mitspracherecht an Versammlungen von Swiss Cycling und Vertretungen in seinen Kommissionen.

2.7 Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.

II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Mitglieder
3.1 Sektionen

3.2 Einzelmitglieder
3.2.1 Einzelmitglieder von Swiss Cycling können Mitglied von Swiss Cycling SRB Luzern sein.

3.3 Freimitglieder
3.3.1 Zum Freimitglied von Swiss Cycling SRB Luzern können Personen ernannt werden, die sich durch langjährige, verdienstvolle Tätigkeit in Kommissionen oder als Funktionär im Kantonalverband ausgezeichnet haben. Voraussetzung zur Wahl ist die Mitgliedschaft von Swiss Cycling.

3.4 Ehrenpräsidenten
3.4.1 Zum Ehrenpräsidenten von Swiss Cycling SRB Luzern kann ein ehemaliger Präsident ernannt werden, der sich um den Kantonalverband in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. Voraussetzung zur Wahl ist die Mitgliedschaft von Swiss Cycling.

3.5 Ehrenmitglieder
3.5.1 Zum Ehrenmitglied von Swiss Cycling SRB Luzern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Kantonalverband im Besonderen und im Rad- und Breitensport im Allgemeinen verdient gemacht haben. Voraussetzung zur Wahl ist die Mitgliedschaft von Swiss Cycling.

3.6 Die Ernennung zum Freimitglied, Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident erfolgt auf An-trag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung. Solche Vorschläge können auch von Sektionen zur Prüfung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Art. 4 Aufnahme
4.1 Die Sektionen haben ihre Anmeldung schriftlich mit den Statuten dem Verbandsvorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch die Delegiertenversammlung.

4.2 Einzelmitglieder von Swiss Cycling müssen die Anmeldung schriftlich dem Verbandsvor-stand einreichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Verbandsvorstand.

4.3 Mit der Aufnahme anerkennt das Neumitglied die Statuten und Reglemente von Swiss Cycling SRB Luzern.

Art. 5 Austritt
5.1 Die Mitgliedschaft beim Swiss Cycling SRB Luzern endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung und im Uebrigen durch Austritt oder Ausschluss.

Austrittserklärungen von Einzelmitgliedern sind schriftlich per 31. Dezember, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, dem Verbandsvorstand einzureichen. Bei verspäteter Einreichung wird der Jahresbeitrag für das nächste Jahr geschuldet.

Art. 6 Ausschluss
6.1 Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können Mitglieder nach Art. 3 aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie:
6.1.1 die bestehenden Statuten und Reglemente verletzen;

6.1.2 die Interessen von Swiss Cycling SRB Luzern und seiner Mitglieder schädigen;

6.1.3 den Verpflichtungen dem Verbande gegenüber nicht nachkommen.

6.2 Mit dem Austritt oder Ausschluss verlieren die Mitglieder jeglichen Anspruch auf das Ver-bandsvermögen, Vorteile oder Vergünstigungen.

6.3 Zum Ausschluss ist die Stimmenzahl von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegiertenversammlung erforderlich.

Art. 7 Rechte
7.1 Übernahme von Veranstaltungen.

7.2 Teilnahme an Verbandsveranstaltungen.

7.3. Die Bestimmungen der speziellen Pflichtenhefter müssen erfüllt sein.

Art. 8 Pflichten
8.1 Unterstützung kantonaler Veranstaltungen sowie der Bestrebungen von Swiss Cycling SRB Luzern.

8.2 Bezahlung des Jahresbeitrages bis 30. Juni des laufenden Jahres. Die Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Freimitglieder sind beitragsfrei.


III ORGANISATION
Art. 9 Organe
9.1 Delegiertenversammlung

9.2 Präsidentenkonferenz

9.3 Verbandsvorstand

9.4 Kommissionen

Art. 10 Delegiertenversammlung
10.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und findet alljährlich im ersten Quartal statt.

10.2 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Verbandsvorstand oder von mindestens 1/5 der Sektionen einberufen werden.
10.3 Die Ausschreibung zur Delegiertenversammlung hat mindestens 6 Wochen vorher im offi-ziellen Organ von Swiss Cycling zu erfolgen.

10.4 Anträge zu Handen der Delegiertenversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Dele-giertenversammlung schriftlich und begründet dem Verbandsvorstand einzureichen.

Antragsberechtigt sind:
- Verbandsvorstand
- Sektionen
- Ehrenpräsidenten
- Ehrenmitglieder
- 10 Einzelmitglieder
- 10 Freimitglieder

10.5 Traktandenliste und Jahresberichte sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Dele-giertenversammlung zuzustellen. Zur Behandlung von Geschäften, die nicht auf der Trak-tandenliste figurieren, ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen er-forderlich.

10.6 Die Delegiertenversammlung erledigt alle Geschäfte, die nicht in die ausschliessliche Zu-ständigkeit der Präsidentenkonferenz, des Verbandsvorstandes oder der Kommissionen fallen und hat daher folgende Traktanden aufzuweisen:

- Begrüssung und Präsenz
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Präsidenten-Konferenz
- Mutationen
- Jahresberichte (des Präsidenten und der ständigen Kommissionen)
- Jahresrechnung und Décharge-Erteilung an die Geschäftsleitung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Budget
- Wahlen - des Präsidenten
- des Finanzchefs und
- der weiteren Mitglieder des Vorstandes (Art. 12.1 Statuten)
- der Mitglieder der ständigen Kommissionen (Art. 13 Statuten)
- Anträge
- Aktuelles vom Dachverband
- IRMV-Frühjahrskonferenz
- Bestimmung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung
- Ehrungen
- Diverses

10.7 Stimmberechtigt sind:
10.7.1 Delegierte

10.7.2 Ehrenpräsidenten
10.7.3 Ehrenmitglieder

10.8 Die Mitglieder können folgende Delegierte abordnen:
10.8.1 Sektionen:
- bis 50 Mitglieder = 2 Delegierte
- bis 75 Mitglieder = 3 Delegierte
- bis 100 Mitglieder = 4 Delegierte
- über 100 Mitglieder = 5 Delegierte

10.8.2
25 Einzelmitglieder = 1 Delegierter

10.9 Die Anzahl der teilnehmenden Delegierten sind spätestens 8 Tage vor der Delegiertenver-sammlung dem Vorstand von Swiss Cycling SRB Luzern zu melden.

10.10 Abstimmung und Wahlen
10.10.1 Die Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht geheime Durchführung durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

10.10.2 Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte gilt vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesen Statuten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Bestimmung des Mehrs werden die leeren und ungültigen Stimmen nicht angerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Sachgeschäft als abgelehnt.

Art. 11 Präsidentenkonferenz
11.1 Alljährlich findet im 4. Quartal die Präsidentenkonferenz statt.

11.2 Die Präsidentenkonferenz erledigt folgende Geschäfte:
- Begrüssung und Präsenz
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der Delegiertenversammlung
- Bericht über den Dachverband
- Berichte der zuständigen Ressortleiter
- Diverses

11.3 Stimmberechtigt sind pro Sektion 2 Mitglieder.

Art. 12 Der Verbandsvorstand
12.1 Der Verbandsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

- Präsident
- Finanzchef
- Sekretär
- Sportchef
- Presse & PR

Der Verbandsvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Finanzchefs selber.

12.2 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Demissionen sind 10 Tage vor der ordentlichen Präsi-dentenkonferenz schriftlich dem Präsidenten einzureichen und durch den Verbandsvorstand im Organ von Swiss Cycling zu veröffentlichen.

12.3 Dem Verbandsvorstand obliegen folgende Geschäfte:
12.3.1 Besorgung der Verbandsangelegenheiten und Vertretung nach aussen.

12.3.2 Erstellen von Pflichtenheften für die Vorstandsmitglieder und die Kommissionen.

12.3.3 Berichterstattung über die Tätigkeit und jene der Kommissionen.

12.3.4 Vollzug der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.

12.3.5 Vorbereitung der Traktanden zu Handen der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz.

12.3.6 Vorlage der Jahresrechnung und des Budgets.

12.4 Der Verbandsvorstand ist berechtigt, für Neuwahlen geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Vorschläge der Mitglieder nach Art. 3 sind dem Präsidenten gemäss Ausschreibung schriftlich einzureichen.

12.5 Die Kompetenzsumme wird alljährlich im Rahmen des Budgets festgelegt.

Art. 13 Ständige Kommission
13.1 Sport
13.1.1 Die Sportkommission besteht aus dem Sportchef als Vorsitzender und max. 8 von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern. Im übrigen konstituiert sie sich selbst.

13.2 Verkehr
13.2.1 Die Verkehrskommission besteht aus dem Finanzchef als Vorsitzender und max. vier von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern. Im übrigen konstituiert sie sich selbst.

13.3 Rechnungsprüfungskommission
13.3.1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei von der Delegiertenver-sammlung gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wer die dritte Amtsperiode vollendet hat, scheidet aus.

Art. 14 Finanzen
14.1 Einnahmen
14.1.1 Mitgliederbeiträge

14.1.2 Veranstalterabgaben und Veranstaltungen

14.1.3 Zinsen aus dem Verbandsvermögen

14.1.4 Subventionen und Schenkungen

14.2 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der Delegiertenversammlung festgelegt und sind bis spätestens 30. Juni zu bezahlen. Massgebend für die Beitragsermittlung sind die Mit-gliederlisten der Sektionen.

14.3 Entschädigungen
Die Delegiertenversammlung legt zu Beginn einer Amtsdauer die Entschädigungen und Spesen des Verbandsvorstandes und der Kommissionsmitglieder in einem Regulativ fest.

14.4 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönli-che Haftung der Mitglieder, abgesehen von unerlaubten Handlungen gemäss ZGB Art. 55 und OR Art. 41 f, besteht nicht.

Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verband für sorgfältige Geschäftsführung.

14.5 Das Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 15 Verbandsorgan
15.1 Als offizielles Publikationsorgan gilt dasjenige von Swiss Cycling Schweizerische Radfah-rer-Bund (SRB).


IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 16 Statutenrevision
16.1 Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Mitgliedes nach Art. 3 an einer Delegiertenversammlung durch Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ist eine Revision beschlossen, so gilt nachher das einfache Mehr.

Art. 17 Auflösung
17.1 Die Auflösung von Swiss Cycling SRB Luzern kann nur an einer zu diesem Zwecke einbe-rufenen Delegiertenversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung von Swiss Cycling SRB Luzern wird dessen Gesamtvermögen und Inventar zur Verwaltung Swiss Cycling Schweizerischer Radfahrer-Bund (SRB) übergeben. Sie sind für die Dauer von 20 Jahren einem sich neu bildenden kantonalen Verband gleicher Zweckbestimmung zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeit eine Neugründung nicht stattfindet, kann Swiss Cycling das gesamte Vermögen und Inventar zur Förderung des Radsportes verwenden.

Art. 18 Schlussbestimmungen
18.1 Vorstehende Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 23. Feb-ruar 2002 genehmigt und am 01.01.2003 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen alle bisherigen Sta-tuten.

Wolhusen, 23. Februar 2002

Swiss Cycling SRB Luzern Kantonalverband

Der Präsident: Der Sekretär:



Josef Lötscher Jörg Schwarzenbach